3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- 3.1 Mitgliederbeiträge
- 3.2 Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- 3.3 Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- 3.4 Spenden und Zuwendungen aller Art
- 3.5 Zweckgebundene Sponsoringbeiträge
5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- 5.1 bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- 5.2 bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6 Austritt und Ausschluss
- 6.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.
- 6.2 Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Mitgliederbeitrag wird nicht zurückerstattet.
- 6.3 Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand ausgeschlossen werden. Auf Wunsch des ausge-schlossenen Mitglieds wird der Ausschluss begründet. Die RISC Gremien werden über allfällige
Ausschlüsse vom Vorstand informiert.
6 Austritt und Ausschluss
- 6.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich.
- 6.2 Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Mitgliederbeitrag wird nicht zurückerstattet.
- 6.3 Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand ausgeschlossen werden. Auf Wunsch des ausge-schlossenen Mitglieds wird der Ausschluss begründet. Die RISC Gremien werden über allfällige
Ausschlüsse vom Vorstand informiert.
7 Organe des Vereins
Die Organe und Gremien des Vereins sind:
- 7.1 die Mitgliederversammlung
- 7.2 der Vorstand
- 7.3 Gremium RISC
- 7.4 Gremium Turm
- 7.5 Gremium Spielhöhle
- 7.6 Gremium Maker
- 7.7 Gremium Funk
- 7.8 Gremium Internet
8 Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederver-sammlung findet alle zwei Monate statt.
- 8.1 Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
- 8.2 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens drei Tage vor der Ver-sammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
- 8.3 Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentli-chen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens
vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
- 8.4 Eine Mitgliederversammlung kann wahlweise als reales Treffen oder als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Personengruppe, welche die Mitgliederversammlung einberuft (vgl. 8.3),
bestimmt auch die Durchführungsart.
Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- d) Entlastung des Vorstandes
- e) Wahl des Vorstands und der übrigen Gremien sowie der Kontrollstelle
- f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- g) Genehmigen des Jahresbudgets
- h) Genehmigen des Tätigkeitsprogramms
- i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- j) Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquida-tionserlöses.
- 8.5 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- 8.6 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
- 8.7 Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten.
- 8.8 Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
16 Zeichnungsberechtigung
- 16.1 Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift wie folgt verpflichtet: Ein Vertrag / Auftrag ist rechtsgültig mit zwei Unterschriften von dazu berechtigten Vor-standsmitgliedern.
19 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26.09.2021 angenommen
und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Flawil, 26.09.2021